Die Satzung

Satzung
des Vereins Menkenke e.V. Berlin

Präambel

Der Verein Menkenke e.V. Berlin ist ein eigenständiger Verein, dessen Hauptaufgabe ist, Lern- und Erfahrungsbereiche für Kinder, Jugendliche und Erwachsene aller sozialen Schichten sowie ethnischer und kultureller Gruppierungen zu schaffen, unter anderem mit der Errichtung und Unterhaltung von Kindertagesstätten in Form der Eltern-und Erzieherinnen/Erzieher-Initiativ Kinder- und Schüler-und Schülerinnenläden in Berlin, die in die kulturelle und soziale Struktur des jeweiligen Kiezes eingebunden werden. Leitmotive der Errichtung und Unterhaltung der vorher genannten Kindertagesstätten sind neben der Einheit von Betreuung, Bildung, Sozialisation, Erziehung und (Selbst)Bildung, der Abbau von Diskriminierungen aufgrund von sozialen Strukturkategorien wie Geschlecht, Behinderung, Religion, ethnischer, kultureller, wirtschaftlicher und sozialer Herkunft.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Menkenke. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Namen Menkenke e.V. Berlin.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Geschäftsjahr ist vom 01. September bis zum 31. August des Folgejahres.

§ 2 Aufgaben des Vereins
(1) Zwecke und Ziele des Vereins sind:
a. Die Förderung der Völkerverständigung im Sinne eines friedlichen, gewaltfreien und gleichberechtigten Zusammenlebens aller Bürger und Bürgerinnnen; unabhängig von ihrer Nationalität, Staatszugehörigkeit, ethnischen und kulturellen Herkunft sowie Geschlecht.
b. Die Förderung von Bemühungen um den Abbau rassistischer, fremden-, frauen/männer- und behindertenfeindlicher, sowie diskriminierender Einstellungen und Verhaltensweisen gegenüber eben diesen sozialen Gruppen.
c. Aktive Gestaltung von Dokumentations-, Informations-, Beratungs- und Aufklärungstätigkeiten auf dem Gebiet der antirassistischen, interkulturellen und geschlechtersensiblen Arbeit.

(2) Zur Verwirklichung dieser Vereinsziele wird der Verein insbesondere folgende Tätigkeiten entfalten:
a. die Durchführung der Errichtung und Unterhaltung von Kindertagesstätten in Form der Eltern-Erzieherinnen/Erzieher-Initiativ Kinder- und Schülerläden in Berlin; dabei sollen Erzieherinnen/Erzieher und Eltern gleichberechtigt sein;
b. die Förderung des Kindes beinhaltet die Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes zur Vermehrung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Einzelnen sowie der Allgemeinbildung im Geiste internationaler Gesinnung und Toleranz;
c. allen Kindern unabhängig ihrer sozialen Strukturkategorie wie Geschlecht, Behinderung, Religion, ethnischer, kultureller, wirtschaftlicher und sozialer Herkunft, sollen im Rahmen des Angebotes, individuelle Bildungschancen und Selbstentfaltungsmöglichkeiten geboten werden;
d. besonderes Augenmerk wird auf die (Zusammen)Arbeit mit Kindern und Eltern gelegt, d. h. der Satzungszweck wird durch die Errichtung und Unterhaltung einer in Elternarbeit betriebenen Eltern-Erzieherinnen und Erzieher Kindertagesstätte unterstützt.
e. Der Verein Menkenke e.V. Berlin ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §52 Gemeinnützige Zwecke der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist im Sinne des §55 Selbstlosigkeit der Abgabenverordnung tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich mit dem Zweck und den Zielen des Vereins identifiziert, die Satzung anerkennt, und sich einer Förderung und Verwirklichung der Satzungsziele verpflichtet fühlt. Unterschieden wird zwischen passiven und aktiven Mitgliedern.
(2) Personensorgeberechtigte der betreuten Kinder, werden mit Abschluss des Betreuungsvertrages aktiveMitglieder, jedoch immer nur eine Stimme pro Kind (Geschwisterkinder zählen nicht) und sofern nicht ein wichtiger Grund die Ablehnung des Aufnahmeantrags rechtfertigt. Sie müssen sich laut in der Hausordnung genannten Weise im Verein engagieren. Erzieherinnen und Erzieher werden passive Mitglieder, wenn sie das möchten.
(3) Voraussetzung für die Mitgliedschaft als ordentliches im Sinne der Satzung aktives oder passives Mitglied ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand des Vereins sowie die befürwortende Stellungnahme eines weiteren Vereinsmitglieds. Über die Aufnahme als aktives Mitglied entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Fördermitglieder sind ausschließlich passive Mitglieder.
(4) Jedes aktive Mitglied verfügt über eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Passive Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
(5) Aktive Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Gründungsmitglieder sind aktive Mitglieder.
(6) Mitglieder, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt und von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(1) Die Mitgliedschaft derjenigen Eltern bzw. Personenberechtigten, welche an einen Betreuungsvertrag gebunden ist, endet mit der Beendigung des Vertrages automatisch. Eine Kündigung des Betreuungsvertrages gilt gleichzeitig als Austrittserklärung des Mitglieds aus dem Verein zum Ende der Kündigungsfrist.
(2) Der Austritt der aktiven Mitglieder ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten möglich. Der Austritt ist auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung aus Informationszwecken mitzuteilen. Eine Fördermitgliedschaft kann monatlich gekündigt werden.
(3) Durch Beschluss des Vorstands kann ein aktives Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwer wiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zu mündlicher oder schriftlicher Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss hat mit schriftlicher Begründung zu erfolgen. Verlangt das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses durch schriftlichen und begründeten Widerspruch die Herbeiführung einer Entscheidung der Mitgliederversammlung, ist er der folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung zur abschließenden Entscheidung vorzulegen. Die Mitglieder sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung über diesen Tagesordnungspunkt zu unterrichten. In der Zwischenzeit hat sich das ausgeschlossene Mitglied jeder Aktivität für den Verein zu enthalten.

§ 6 Finanzen
(1) Der Verein kann Rücklagen bilden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachanlagen zurück.
(3) Nachgewiesene Auslagen für Aufwendungen im Auftrag des Vereins werden erstattet.
(4) Jedes Mitglied hat das Recht auf Einsicht in die Finanzierungsunterlagen. Seinem Antrag auf Einsicht ist innerhalb von drei Wochen stattzugeben.
(5) Die Mitglieder, die ihre Kinder in den Betreuungsstätten beaufsichtigen lassen, zahlen zusätzlich zu Beginn der Mitgliedschaft einen rückzahlbaren Beitrag abhängig von den Einkommensverhältnissen der Mitglieder. Dieser Beitrag („Kaution“) ist fällig bei Anmeldung des Kindes und wird rückzahlbar einen Monat nach Kündigung der Vereinsmitgliedschaft (Eingang der schriftlichen Kündigung beim Vorstand des Vereins). Die Rückzahlung dieser Kaution erfolgt nach Beendigung der Mitgliedschaft netto ohne Zins- oder Gewinnanteile.
(6) Freiwillige Höherzahlungen und Spenden darf der Verein annehmen.
(7) Mitglieder, die mit der Zahlung des laufenden Beitrags länger als zwei Monate im Verzug sind, können vom Vorstand des Vereins aus dem Verein ausgeschlossen werden.
(8) Die Höhe der Mitgliederbeiträge während eines Geschäftsjahres wird vom Vorstand im voraus ermittelt und von der Mitgliederversammlung genehmigt. Ebenso die Höhe und die einkommensabhängige Staffelung der Kaution. Der Mitgliedsbeitrag wird bei einem Austritt während des Geschäftsjahres nicht zurückgezahlt.

§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand;
b. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand, Wahl und Amtsdauer
(1) Der (Gesamt)Vorstand besteht aus 3 Personen:
a. dem/der Vorsitzenden;
b. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden;
c. dem/der Schatzmeister/in;
(2) Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r und Schatzmeister/in bilden den geschäftsführenden Vorstand. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind jeweils zwei seiner Mitglieder zusammen berechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtszeit aus, kann der Vorstand aus den aktiven Mitgliedern des Vereins bis zu 2 weitere Vorstandsmitglieder bestimmen, welche durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen sind.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen worden sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Erstellung und Vorstellung der Geschäftsordnung;
(2) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
(3) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung;
(4) die Führung der laufenden Geschäfte;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) die Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsführer /in bestellen oder eine Firma beauftragen. Diese/r ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen;
(7) die Aufnahme neuer Mitglieder sowie Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.
(8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, diese Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die durch den/die Vorsitzende/n, bei dessen/deren Verhinderung durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n schriftlich bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen wird. Die Einladung soll eine Tagesordnung enthalten. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Die schriftliche Einladung kann auch per E-mail erfolgen.
(2) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche zumindest Anträge und Beschlüsse beinhaltet. Die Niederschrift ist durch ein anwesendes Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Außerhalb von Sitzungen werden Beschlüsse auf Veranlassung des/der Vorsitzenden durch schriftliche Abstimmung gefasst. Hierbei ist eine angemessene Frist von mindestens einer Woche zur Beantwortung zu bestimmen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden außer in den in dieser Satzung vorgesehenen Fällen mit einfacher Mehrheit gefasst. Sind Mitglieder des Vorstands aus wichtigen Gründen an der Teilnahme einer Sitzung verhindert, soll ihnen die Möglichkeit schriftlicher Stimmabgabe eingeräumt werden.

§ 11 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern.
(2) Die Ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie sollte mindestens eine Stunde und höchstens vier Stunden dauern.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 2 Vorstandsmitgliedern und/oder aktiven Mitgliedern schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für,
a. die Wahl der Vorstandsmitglieder;
b. die Abberufung des Vorstands, wobei die Abberufung des Vorstand jedoch nur aus wichtigem Grund gem. § 27 II Satz 2 BGB möglich ist;
c. Beschluss der Geschäftsordnung
d. den Ausschluss eines Vereinsmitglieds nach schriftlichem Widerspruch;
e. die Wahl des/der Rechnungsprüfers/-prüferin und seiner/ihrer Vertreters/Vertreterin;
f. die Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands und des Rechnungsprüfungsberichts;
g. die Entlastung des Vorstands;
h. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, An-und Abmietung von Räumlichkeiten
i. Beteiligung an Gesellschaften,
j. Aufnahme von Darlehen ab € 1000,
k. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
l. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
m. die Änderung der Satzung;
n. die Auflösung des Vereins.
o. die Verwendung des Vermögens des Vereins nach satzungsgemäßen Zwecken.
(5) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand und teilt dies schriftlich mit. Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn sie an dessen dem Vorstand zuletzt bekannte Adresse versandt wurde. Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung müssen spätestens 3 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingehen. Sie werden der Mitgliederversammlung vor Beginn derselben bekannt gegeben.

§ 12 Durchführung der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Vorsitzende/n, bei dessen/deren Verhinderung durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n und bei dessen/deren Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstands geleitet. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte eine/n Protokollführer/in.
(2) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst im Allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Die Bestätigung des Ausschlusses eines Mitglieds durch den Vorstand bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder. Zur Änderung der Satzung, zur Abberufung des Vorstands und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt und vom Protokollführer/ von der Protokollführerin unterzeichnet.

§ 13 Jahresabschluss und Rechnungsprüfung
Der Jahresabschluss des Vereins ist durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Rechnungsprüfer/innen zu prüfen und zu bestätigen.

§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Komitee für UNICEF, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Die Kaution wird an die Eltern zurückgezahlt.

§ 15 Satzung
Die Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins ins Vereinsregister in Kraft.

§ 16 Salvatorische Klausel
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam, so bleibt die Gültigkeit dieser Satzung im übrigen unberührt.

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